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Speicherpflichten der Access-Provider

Autor:Markus Bereszewski • 28.6.2009 • ca. 1:15 Min

Die Frage, ob die erforderliche richterliche Anordnung auch im Eilverfahren ergehen kann, ist deshalb von zentraler Bedeutung, weil die meisten Access-Provider die für die Auskunft notwendigen IP-Adressen nur für maximal sieben Tage nach Verbindungsende speichern und dann routinemäßig löschen. Ergeht die richterliche Anordnung also nicht innerhalb dieser Frist, geht der Auskunftsanspruch ins Leere. Deshalb versuchen einige Rechteinhaber, die Access-Provider dazu zu verpflichten, die notwendigen IP-Adressen länger zu speichern. Ob es aber einen solchen Anspruch auf Datenspeicherung gibt, erscheint ebenfalls fraglich. Denn im Unterschied zu anderen Auskunftsregelungen (etwa in § 111 TKG zugunsten von Sicherheitsbehörden) ist eine Speicherpflicht nicht explizit verankert. Auch der Wille des Gesetzgebers dürfte gegen eine entsprechende Speicherpflicht sprechen: Eine Verwendung der im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gesicherten Daten für diese Drittauskunftsverfahren ist zwar vom Bundesrat vorgeschlagen, im Vermittlungsausschuss aber ausdrücklich abgelehnt worden. Im Übrigen hatte schon das BVerwG in einem ähnlichen Fall, der die Erhebung von Daten beim Vertrieb von Prepaid-Karten betraf, entschieden, dass das Bestehen eines Auskunftsanspruchs allein noch keine Datenerhebungspflicht begründet. In diesem Sinne hat auch das OLG Frankfurt jüngst entschieden, dass zur Durchsetzung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs nur auf solche Daten zugegriffen werden darf, die der Access-Provider selbst (noch) für eigene Zwecke nach § 96 TKG speichert und insbesondere nicht auf Daten, die von ihm ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden. Im Ergebnis fällt das Resümee aus der bisherigen Gerichtspraxis zu dem neuen Auskunftsanspruch deshalb für die Rechteinhaber eher ernüchternd aus. Es spricht einiges dafür, dass die zu Tage getretenen Schwächen der gesetzlichen Regelung auch nicht durch die Gerichte vollständig auszubügeln sind, sodass wohl noch einmal der Gesetzgeber zur Nachbesserung aufgefordert sein dürfte.

Dr. Flemming Moos ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht bei DLA Piper UK LLP in Hamburg