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Gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung

Autor:Markus Bereszewski • 28.6.2009 • ca. 1:20 Min

Inhalt
  1. Rechteinhaber versus Access-Provider
  2. Gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung
  3. Speicherpflichten der Access-Provider

Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist, dass die Rechtsverletzung, wegen der Auskunft begehrt wird, in gewerblichem Ausmaß erfolgt ist. Die Anforderungen an dieses »gewerbliche Ausmaß« sind jedoch alles andere als klar. In der Gesetzesbegründung findet sich dazu der Hinweis, dass sich ein gewerbliches Ausmaß sowohl aus der Anzahl, als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben kann. Ein entsprechend schwerwiegender Fall sei gegeben, wenn ein kom­plettes Musikalbum oder ein Film vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird. Teilweise haben die Gerichte dieses Kriterium aufgegriffen, und den Drittauskunftsanspruch schon beim Download-Angebot eines Albums zuerkannt. Andere Gerichte sind strenger: So halten etwa das OLG Zweibrücken und das OLG Oldenburg ein einmaliges Hochladen einer Datei in eine Internet-Tauschbörse nicht für ausreichend. Diese Ansicht stützt sich insbesondere auf Bestimmungen in der sogenannten Enforcement-Richtlinie der EG, auf die der Drittauskunftsanspruch zurückgeht; danach sollen ausdrücklich solche Handlungen kein gewerbliches Ausmaß besitzen, die von Endverbrauchern in gutem Glauben vorgenommen werden. Soweit zur Erteilung der Auskunft auf sogenannte Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss, also insbesondere auf IP-Adressen, ist eine vorherige richterliche Anordnung notwendig. Diese Anordnungsverfahren werden jedoch von den Gerichten bisher recht unterschiedlich gehandhabt. Manche Gerichte halten – im Interesse der Rechteinhaber – in diesen Anordnungsverfahren eine vorherige Anhörung der Auskunftsverpflichteten nicht für erforderlich und erlassen entsprechende Anordnungen faktisch im Eilverfahren. Andere Gerichte – wie etwa das LG Hamburg – lehnen dies zu Recht ab. Denn nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut und auch der Intention des Gesetzgebers muss eine rechtskräftige richterliche Anordnung vorliegen. So lange also in dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht endgültig und rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Verwendung der Verkehrsdaten zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht. Bis zu einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung steht dem Auskunftsverlangen sogar das Fernmeldegeheimnis der Kunden des Providers entgegen.