20 Mobilfunk Rechtstipps
8. September 2011, 20 Bilder
„Gratisleistungen“ müssen gratis sein
Dubiose Unternehmen bieten auf unzähligen Websites Tipps zur Ahnenforschung, Kochrezepte, Routenplaner, Software-Downloads oder ähnliches an. Die Informationen sind jedoch oft nur auf den ersten Blick gratis; dass Kosten entstehen, erfährt man nur an versteckter Stelle.
So zustande gekommene Verträge können in der Regel widerrufen werden. Unternehmen dürfen Angebote auch nicht als Gratisleistung anpreisen, wenn diese nach einiger Zeit in kostenpflichtige Abonnements übergehen.
Im zugrunde liegenden Fall bot ein Internetdienstleister Neukunden ein kostenloses Sicherheitspaket mit Antivirus- und Firewall-Programm an. Nur aus einem kleinen Hinweis ging hervor, dass es sich bei dem vermeintlichen Gratis-Angebot um ein Abonnement handelt, das sich automatisch verlängert, wenn der Kunde nicht binnen sechs Monaten kündigt. Nach Ablauf der Freimonate kostete das Paket 4,99 Euro im Monat.
Die Verbraucherzentrale sah hierin keine Vergünstigung, vielmehr sei es eine Art Probeabonnement. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Koblenz an und erklärte das Angebot für irreführend und unzulässig (LG Koblenz, Az.: 1 HK O 85/09).
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