20 Mobilfunk Rechtstipps

8. September 2011, 20 Bilder
Telefonanbieter müssen Daten des mutmaßlichen Vaters nicht nennen Frauen sollten den vollständigen Namen der Männer erfragen, mit denen sie intim werden. Kommt es nämlich zu einer Schwangerschaft, hat die Mutter gegenüber einem Mobilfunkanbieter keinen Auskunftsanspruch bezüglich der Adressdaten eines Anschlussinhabers. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den möglicherweise unterhaltspflichtigen Erzeuger ihres Kindes handelt, von dem der Mutter jedoch nur die Telefonnummer bekannt ist und der Zweck der Auskunft die Durchsetzung einer beabsichtigten Vaterschaftsfeststellung ist. Für ein solches Auskunftsersuchen fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Möglich wäre lediglich, dass das Kind selbst einen Anspruch darauf hat, den Namen des Vaters zu erfahren und den Anbieter zu einem späteren Zeitpunkt auf die gewünschte Auskunft verklagen könnte. Denn, so die Richter in ihrem Urteil, „verfassungsrechtlich geschützt ist nur die Kenntnis der eigenen Abstammung und die Kenntnis, ob eine andere Person von einem abstammt“. Darum ging es bei der verhandelten Klage jedoch nicht. (LG Bonn, Az.: 1 O 207/10) © Rechtsanwalt Michael Rohrlich, Daniela Schrank

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