Headhunter sind bereits seit längerem in sozialen Netzwerken unterwegs. Dabei suchen sie sowohl nach Mitarbeitern für das eigene Unternehmen als auch für Kunden. Allerdings müssen sie in Zukunft bei der Abwerbung von Fachkräften noch mehr Vorsicht walten lassen als bisher.
Soziale Netzwerke sind ein beliebter Tummelplatz für Personaler und Headhunter. Bieten doch solche Seiten wie beispielsweise Xing die Möglichkeit, die Suche nach Karrierechancen nur für eben solche Recruiter sichtbar zu machen. So haben die Abwerbenden leichtes Spiel, Fachkräfte ohne Wissen des augenblicklichen Arbeitgebers zu kontaktieren und gegebenenfalls abzuwerben.
Doch gerade bei der Kontaktaufnahme ist Vorsicht geboten. Das zeigt ein kürzlich gefälltes Urteil des Landgerichts Heidelberg (23. Mai 2012, Aktenzeichen: 1 S 58/11), das Abwerbungsversuche eines Unternehmers mit Mitarbeitern eines Mitbewerbers behandelt. Diese Abwerbungsversuche sind generell nicht wettbewerbswidrig. Allerdings lagen in diesem Fall sogenannte unlautere Begleitumstände vor. Denn der beklagte Unternehmer versuchte mit Aussagen wie »Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?« seinen Mitbewerber vor dessen Angestellten schlecht dastehen zu lassen.
Diese Äußerungen wurden vom Landgericht als abwertend gegenüber dem klagenden Unternehmen bewertet, da sie weder belegt noch genauer erklärt wurden. Daher wurde der Beklagte zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten verurteilt. Rolf Albrecht, Rechtsanwalt der auf IT-Recht spezialisierten Kanzlei Volke2.0, rät in Bezug auf dieses Urteil zur Vorsicht in sozialen Netzwerken. Denn auch wenn hier der Ton oftmals ins Unsachliche und Subjektive abdriftet, »sollte bei der Wortwahl von persönlichen Nachrichten das Gebot der Sachlichkeit gewahrt werden, um rechtliche Probleme zu vermeiden.«