Soweit bei einem Handy beziehungsweise Smartphone die Abrechnung des mobilen Internet nach Datenmenge erfolgt, muss der Kunde bereits während der Nutzung hinreichend über die anfallenden Kosten informiert werden. Dies hat das Landgericht Arnsberg klargestellt.
In dem Fall hatte ein Mann aus Menden erfolgreich die Mobilfunkrechnung eines Telefonanbieters von mehr als 1.000 Euro angefochten. Er habe glaubhaft gemacht, sein Mobiltelefon nur für einige Anrufe und SMS genutzt zu haben. Die aufgeführten Datenmengen habe er zumindest nicht bewusst herunterladen.
Insgesamt hatte der Mobilfunkanbieter 1.600 Euro für Gebühren, vorzeitige Vertragskündigung und Schadenersatz verlangt. Die Richter billigten der Telefongesellschaft allerdings nur 3,83 Euro für die durch Einzelverbindungsnachweis belegten Gespräche und Kurzmitteilungen zu.
Die Richter rügten in ihrer Entscheidung (Az. I-3 S 155/10), dass bei nicht gedeckelten Tarifen erst bei einer vierstelligen Summe eine Sicherheitssperre greift.
Bemängelt wurde die fehlende Nachvollziehbarkeit: Der Nachweis der Einzelverbindungen weise für die Datenverbindung nur Zeitangaben und immer dieselbe Formulierung aus. «Wer in einem solchen Fall die Beweislast hat, hat den Prozess von vornherein verloren», sagte der Vorsitzende Richter der Zivilkammer.
Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke. Weitere Informationen unter: www.wbs-law.de