»Schwarzsurfen« nicht strafbar
Wer sein Netz nicht ausreichend schützt, hat Pech. Denn Surfen in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken ist nicht strafbar, hat jetzt ein Gericht entschieden.

Mit dem Beschluss (Az.: 25Qs 177/10)hat das Landgericht Wuppertal die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine frühere Entscheidung abgeschmettert. Der Fall: Einem Angeschuldigten war vorgeworfen worden, mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerkeingewählt haben soll, um so das Internet nutzen zu können, ohne dafür Geld zahlen zu müssen. Dieses Verhalten sei nicht strafbar, so das Gericht, und verwies zur Begründung auf zahlreiche Gesetzesparagrafen.
Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) hält die Kammer nicht für gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89 Satz 1 TKG unterfielen, sondern der Einwählende selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde. Das Verhalten erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs würden personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG abgerufen. Auch Straftatbestände des Strafgesetzbuchs hält die Kammer nicht für erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB sei nicht gegeben.