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Nicht erstattete Reisespesen sind Werbungskosten

Zahlt der Arbeitgeber keine Reisekosten, kann der Arbeitnehmer die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten in der Steuerklärung angeben.

Autor:Redaktion connect-professional • 20.3.2009 • ca. 1:20 Min

Der Streitfall betrifft einen Bauarbeiter (A), der im Streitjahr 2004 an 257 Werktagen auf wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt war. Die Entfernung von seinem Wohnort betrug bis zu 45 km. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten, die mit dem eigenen PKW zurückgelegt wurden, die weniger als 30 km von seinem Wohnort entfernt lagen, nur mit der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung).

A begehrte den Ansatz der tatsächlichen Kosten (in Höhe des Pauschbetrags von 0,30 Euro je km) und hatte damit Erfolg.

Es entspricht zwar der älteren Rechtsprechung des BFH (Urteil v.10.5.1985 VI R 157/81, BStBl II 1985, 595), dass Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW zu verschiedenen Einsatzorten nur mit den Pauschsätzen anzusetzen sind, die auch Arbeitnehmer für Fahrten mit einer festen Arbeitsstelle beanspruchen können. Die sonach maßgebende Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) sollte für alle Fahrten bis zu einer Entfernung von 30 km gelten (vgl. Abschn. 38 Abs. 5 LStR 1996). Diese Rechtsprechung ist aber inzwischen überholt. Der BFH unterscheidet nunmehr strikt zwischen Fahrten

* zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) einerseits und

* Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten andererseits.

Nach der neuen Rechtsprechung kann die abzugbeschränkende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht auf Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten angewendet werden. Dessen Fahrtkosten sind vielmehr unabhängig von der Entfernung - ab dem ersten Kilometer - in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

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