Viele Online-Händler sind wegen des neuen Mindestlohns verunsichert. Vor allem die »Auftraggeberhaftung« sorgt für Verwirrung.
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Viele Online-Händler fragen sich nun, wie genau sie vom neuen Mindestlohngesetz (MiLoG) betroffen sind und was sie dabei genau beachten müssen. Daniel Huber, freier juristischer Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei aus München, kommt jedoch zu dem Schluss, dass sich Onlineshop-Besitzer keine allzu großen Sorgen machen müssen, vorausgesetzt sie beachten ein paar Tipps.
Natürlich sind auch Betreiber von Onlineshops dazu verpflichtet, den eigenen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Doch vor allem §13 des MiLoG macht viele Etailer unsicher: Dieser Artikel sieht vor, dass ein Auftraggeber zusätzlich für die Zahlung des Mindestlohns bei all seinen Subunternehmern haften muss. Zahlt der Subunternehmer den Mindestlohn nicht, haben die betroffenen Arbeitnehmer das Recht, vom Auftraggeber die Zahlung des ihnen zustehenden Nettolohns zu verlangen. Mit dieser Klausel will der Gesetzgeber Auftraggeber dazu anhalten, bei der Auslagerung von Aufträgen an Subunternehmer darauf zu achten, dass diese die gesetzlichen Lohnmindeststandards einhalten. Bei Verstoß drohen drakonische Geldbußen von bis zu 500.000 Euro. Aus diesem Grund versuchen viele Etailer, sich mit Freistellungsvereinbarungen abzusichern. Diese sollen den Onlineshop-Betreiber im Fall der Fälle von der verpflichtenden Zahlung an den Arbeitnehmer freistellen. Dabei sind Online-Händler laut Daniel Huber nur in einigen wenigen Konstellationen betroffen.