Die sogenannte Auftraggeberhaftung bezieht sich nur auf solche Unternehmen, an die der Auftraggeber per Werk- oder Dienstvertrag gebunden ist. Kaufverträge werden von der Regelung dagegen nicht umfasst. Deshalb spielt es für Betreiber von Onlineshops keine Rolle, ob ihre Lieferanten ihren Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Zumindest gerichtlich begeben sie sich nicht in Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen. Anders sieht es aus, wenn Händler bestimmte Tätigkeiten auslagern, beispielsweise für das Verpacken und Versenden einen Subunternehmer beauftragen. In solchen Fällen würde die Auftraggeberhaftung greifen und deshalb sollten Händler ihre Vertragspartner genau unter die Lupe nehmen.
Prinzipiell entstehen ähnliche Probleme, wenn ein Auftrag an ein Paketdienstleistungsunternehmen ausgelagert wird. Allerdings müssten Online-Händler in solchen Fällen nur anteilig Entschädigung zahlen, je nach Anteil ihres Auftragsvolumens am Gesamtvolumen des Dienstleisters. Bei kleinen und mittleren Etailern ginge es also um sehr kleine Beträge. »Zumal die Ermittlung der konkreten Zahlungsverpflichtung kaum möglich sein dürfte«, wie Huber festhält. Auch interne Dienst- oder Werkverträge, beispielsweise die Beauftragung eines Malers oder eines Reinigungsservice, sind von der Haftung nicht betroffen. Denn sie gilt nur bei Verträgen, die Pflichten gegenüber dem Kunden betreffen, beispielsweise bei Bauunternehmen. Ob der Online-Händler frisch getünchte Wände oder saubere Büroräume hat, mag zwar für die Belegschaft wichtig sein, ist aber keine Pflicht gegenüber dem Kunden.