Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen
- Strafrechtliche Fallstricke bei Outsourcing-Vorhaben von Sparkassen
- Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen
Für die Realisierung von Outsourcing-Vorhaben der Sparkassen könnte daraus folgen, dass die Bedeutung des § 203 Abs. 2 StGB insoweit zurückgedrängt wird, als relevanter Maßstab nunmehr die Zulässigkeit des Outsourcings vergleichbarer Projekte im privaten Sektor wird: Soweit ein privates Outsourcing-Projekt von § 203 Abs. 1 StGB erfasst ist, bleibt es auch für ein vergleichbares Projekt einer Sparkasse bei der Anwendbarkeit von § 203 Abs. 2 StGB. Sollte § 203 Abs. 1 StGB – wie regelmäßig – dem Outsourcing-Vorhaben einer Privatbank nicht entgegenstehen, spricht bei konsequenter Fortführung der Argumentation des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts viel dafür, dass § 203 Abs. 1 StGB auch einem entsprechenden Outsourcing-Vorhaben einer Sparkasse nicht im Wege steht. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, der, so ist anzunehmen, letztlich über den Fall entscheiden wird. Es ist zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof einen ebenso pragmatischen Ansatz wie das OLG wählen wird.
Philipp Lotze und Gunnar Knopp, sind Rechtsanwälte in Hamburg und gehören zur Sozietät CMS Hasche Sigle, München