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Betriebsfeiern und Betriebsausflüge

So feiert der Fiskus nicht mit

Autor:Elke von Rekowski • 17.12.2010 • ca. 1:20 Min

Inhalt
  1. Umsatzsteuerfalle bei der Weihnachtsfeier
  2. So feiert der Fiskus nicht mit

Damit die Veranstaltung lohn- und umsatzsteuerfrei bleibt, muss sie den Experten zufolge jedoch außerdem auch allen Betriebsangehörigen offen stehen, wozu auch ausschließlich für den Betrieb tätige freie Mitarbeiter zählen und sich im Rahmen des Üblichen halten. Anerkannt werden auch Veranstaltungen für einen beschränkten Teilnehmerkreis, soweit dabei nicht bestimmte Arbeitnehmergruppen bevorzugt werden. Steuerlich unschädlich sind demnach zum Beispiel Bereichs- oder Abteilungsveranstaltungen, Pensionärstreffen oder gemeinsame Jubilarfeiern für alle Mitarbeiter, die ein rundes Arbeitsjubiläum begehen können.

Der Fiskus toleriert es in der Regel, wenn im Kalenderjahr höchstens zwei gleichartige Veranstaltungen stattfinden und der Aufwand je Veranstaltung und Arbeitnehmer (einschließlich Umsatzsteuer) nicht mehr als 110 Euro beträgt. »Keine Rolle spielt es dagegen«, so Deckwerth, »ob eine Veranstaltung nur ein paar Stunden oder mehrere Tage dauert«. Als gleichartig werden Feiern und Ausflüge gewertet, die allen Mitarbeitern des Betriebs oder einer Organisationseinheit offen stehen. Davon unterschieden werden jeweils die Pensionärstreffen und die gemeinsamen Jubilarfeiern. »Unschädlich ist daher zum Beispiel, wenn ein Mitarbeiter mit 30 Jahren Betriebszugehörigkeit, der noch im selben Jahr in den Ruhestand tritt, an der Jubilarfeier, einem Betriebsausflug und einem Pensionärstreffen teilnimmt«, sagt die Expertin. Keinen Ärger macht das Finanzamt auch, wenn Mitarbeiter aus beruflichen Gründen, zum Beispiel als Personalchef oder Betriebsratsmitglied, an mehr als zwei gleichartigen Veranstaltungen teilnehmen. Bleiben mehrere gleichartige Veranstaltungen unter dem 110-Euro-Limit pro Kopf, kann der Arbeitgeber wählen, welche beiden umsatzsteuerfrei bleiben sollen, zum Beispiel die mit den höchsten Gesamtaufwendungen.

Wird die Freigrenze von 110 Euro je Veranstaltung und Arbeitnehmer jedoch auch nur um einen Euro überschritten, ist nicht nur für den überschießenden Betrag, sondern auf die gesamten Nettoaufwendungen Umsatzsteuer zu entrichten. »Vermeiden lässt sich das«, so Deckwerth, »wenn der Arbeitgeber vor der Veranstaltung mit der Belegschaft vereinbart, dass die Mitarbeiter eine entsprechende Zuzahlung leisten, falls die Freigrenze von 110 Euro überschritten wird«.