Zum Inhalt springen

Unschuldig schuldig

Autor:Martin Fryba • 6.12.2007 • ca. 0:50 Min

Inhalt
  1. Ungeschütztes WLAN ist kriminell
  2. Unschuldig schuldig

Der rechtmäßige Betreiber des WLAN hatte zwar noch Glück, dass die Polizei nach einem Hinweis aus der Nachbarschaft zur Stelle war und den Hacker nach einer Überprüfung dingfest machen konnte. Strafbar machte sich der Betreiber des gehackten WLANs aber dennoch, und ein solcher wird erst recht in Verdacht geraten, wenn er den Unschuldsnachweis nicht führen kann, weil ein mobiler Hacker nicht an Ort und Stelle erwischt wird wie in den meisten Fällen.

Die Polizei empfiehlt allen WLAN-Betreibern ihr Netzwerk gegen unbefugte Nutzung zu sichern. Die Gefahren liegen für den WLAN-Betreiber nicht allein in der ungewollten Mitnutzung des eigenen Netzes durch andere fremde Computer-Nutzer, sondern gehen in vielen Fällen noch wesentlich weiter. So kann der Anschlussinhaber für die missbräuchliche Verwendung seines Anschlusses mit haftbar gemacht werden. Das heißt, wird das eigene ungesicherte WLAN durch einen böswilligen Täter ohne Kenntnis des Anschluss-/Netzinhabers genutzt, kann der Anschlussinhaber im Sinne der »Störerhaftung« nach § 1004 BGB in Teilbereichen für das widerrechtliche Handeln des böswilligen Täters zur Rechenschaft gezogen werden.

In Konsequenz benutzt der Täter das ungesicherte WLAN etwa zur Verbreitung illegaler Musikdownloads oder Kinderpornographie und der nichtsahnende Anschlussinhaber sieht sich mit der geballten Macht der Strafverfolgungsorgane und der Rechteinhaber der Musikindustrie konfrontiert.