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Leser fragen - unsere Experten antworten

Die Experten-Antwort

Autor:Redaktion connect-professional • 17.7.2008 • ca. 0:45 Min

Die Fachbereiche von Fritz Schäfer sind Abmahnungen, Online-Handel, Steuerrecht. Zudem ist der Dr. jur. Gründer von Fair-E-Com e.V., einem Selbsthilfe-Verein gegen Abmahnungen.
Die Fachbereiche von Fritz Schäfer sind Abmahnungen, Online-Handel, Steuerrecht. Zudem ist der Dr. jur. Gründer von Fair-E-Com e.V., einem Selbsthilfe-Verein gegen Abmahnungen.

Soweit Unterwerfungserklärungen in Abmahnfällen abgegeben werden, erfolgt dies zunächst, um die Wiederholungsgefahr für weitere zukünftige Verstöße zu beseitigen. Die Unterwerfungserklärung hat damit eine zentrale Bedeutung in Abmahnfällen, da bei erfolgreichem Beseitigen der Wiederholungsgefahr die Sache in der Hauptsache erledigt ist und der Streit letztlich nur noch wegen den Kosten der Abmahnung und Folgeansprüchen (z.B. insbesondere Auskunft und Schadensersatz) fortgeführt werden kann.

Die Abgabe einer Unterwerfungserklärung reduziert damit insbesondere auch das Kostenrisiko für die weitere Auseinandersetzung. Rechtlich gesehen ist die Unterwerfungserklärung ein Angebot auf Abschluß eines Unterlassungsvertrages; entsprechend ist damit von Bedeutung, ob die Unterwerfungserklärung 1:1 wie meist vom Gegner schon vorbereitet unterzeichnet wird oder ob Modifikationen durch den Abgemahnten vorgenommen wurden (was meist wegen der zu weiten Fassung der vorgelegten Erklärung zu empfehlen ist).

Besonders in letzterem Fall bei der Vornahme von Änderungen wäre zu beachten, dass die Modifikationen wiederum als Ablehnung des ursprünglichen Angebotes, jedoch verbunden mit einem neuen Angebot gelten, das durch den Abmahner dann noch gesondert angenommen werden muss, wenn ein Vertrag zu Stande kommen soll.