Die Experten-Antwort (Seite 3)
- Unterlassungserklärung auch per Fax gültig?
- Die Experten-Antwort
- Die Experten-Antwort (Seite 2)
- Die Experten-Antwort (Seite 3)
Es heißt in dieser rechtskräftigen Entscheidung des AG Ludwigshafen - in dem Verfahren hatte ein bekannter Abmahner aus der Gegend von Hildesheim im Ergebnis erfolglos eine Vertragsstrafe beansprucht - wie folgt:
»(…)
Die Schriftform ist vorliegend weder durch die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Beklagten (..) noch durch die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eingehalten. Es ist unstreitig, dass das Original der per Fax übermittelten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht übersandt worden ist. Es ist herrschende Rechtsprechung, dass ein Telefax nicht dem Schriftformerfordernis entspricht (div. Fundstellen). (..) Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
(…).«
Ohne Kaufmannseigenschaft ist damit das Telefax grundsätzlich nicht bindend, Ausnahmen können u. U. bei einem Vergleich bestehen, da das Gesetz das Schriftformerfordernis hier lockert; hierfür sind jedoch aus der Frage des Lesers keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Dr. F. Schäfer, Rechtsanwaltskanzlei Schäfer in Pirmasens.
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