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Leser fragen - unsere Experten antworten

Die Experten-Antwort (Seite 2)

Autor:Redaktion connect-professional • 17.7.2008 • ca. 0:45 Min

Wegen der Forrm der Erklärung ist zu beachten, dass das Vertragsstrafeversprechen als sog. abstraktes Schuldanerkenntnis angesehen wird, so dass es grundsätzlich nur Rechtswirksamkeit erlangt, wenn es wie vom Gesetz gefordert in Schriftform, also mit eigenhändiger Originalunterschrift, abgegeben wurde; aus diesem Grunde bestehen versierte Abmahner auch auf der Abgabe des Originals und lassen das Telefax nur zur Fristwahrung gelten.

Ein Telefax erfüllt die Formvorschriften in der Regel nicht, es sei denn, dass derjenige, der die Erklärung abgibt ein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuches) ist. Dies ist bei Privatpersonen regelmäßig nicht der Fall. Die Frage des Lesers ist also dahingehend zu beantworten, dass er mit Abgabe der Faxerklärung wohl noch keine wirksame Vertragsstrafeerklärung abgegeben hat, wenn er diese als Privatmann abgegeben hat; ist er Kaufmann im Sinne des HGB, sieht die Sache u.U. anders aus.

Entsprechend hat z.B. das AG Ludwigshafen unlängst entschieden, daß die – mit Vorbedacht - nur per Telefax abgegebene Erklärung auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtswirkung entfaltet, vgl. AG Ludwigshafen Urteil vom 16.04.2008, Az. 2 h C 158/07.