Berufung zugelassen

Urteil: Gewerbliche PCs nicht automatisch Rundfunk-gebührenpflichtig

5. August 2009, 11:51 Uhr | Lars Bube

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Gewerbliche Empfangsnutzung eher selten

Im Gegensatz zu monofunktionalen herkömmlichen und privaten Rundfunkempfangsgeräten sei die Annahme, dass es bei einer Bereitstellung nicht mehr auf die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht ankäme, im gewerblichen Umfeld nicht haltbar. Bei den vielfältigen Einsatzmöglichkeiten gewerblicher PCs sei eine Empfangsnutzung typischer Weise eher nicht der Fall und gehe somit an der Realität vorbei, so das Gericht.

Im Gegenteil sei es den Mitarbeitern sogar oft untersagt, vorhandene Empfangsmöglichkeiten der Geräte auch zu nutzen. Wird ein gewerblicher PC allerdings tatsächlich als Rundfunkgerät genutzt, müsse er selbstverständlich auch angemeldet werden, so die Richter.

Damit widerspricht das Verwaltungsgericht in Schleswig unter anderem auch einer Entscheidung des bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom Mai 2009. Im Fall eines Rechtsanwaltes, der angab, einen internetfähigen PC in seiner Kanzlei nur für berufliche Zwecke und nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen, hatte der BayVGH gegen den Kläger entschieden. Der Anwalt musste daraufhin die GEZ-Gebühren bezahlen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Verwaltungsgericht Schleswig allerdings die Berufung zugelassen. Binnen eines Monats ist damit die Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht zulässig.

Mit freundlicher Genehmigung von Computer Reseller News


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