Das Problem des Falles dürfte hier aber - unabhängig vom Vertragstypus und der sich hieraus ergebenden Rechtsgrundlage für den Ersatzanspruch - die Frage sein, ob überhaupt eine Pflichtverletzung bzw. ein Mangel vorliegt. Wenn der Anbieter nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die durch den Kunden vorgehaltenen Speichermedien ungeeignet sind, hat der Kunde letztlich auf eigene Gefahr und Risiko gehandelt, der Anbieter muß sich insoweit dann kein Verschulden anrechnen lassen. Etwas anderes gilt, wenn der Anbieter den Kunden nicht aufgeklärt hat, denn die ordentliche Aufklärung und Beratung gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten.
Entsprechend ist zur Vermeidung von solch unerfreulichen Situationen zu empfehlen, daß sowohl Kunden als auch Anbieter ihre rechtlichen Verhältnisse möglichst umfassend und diszipliniert dokumentieren, damit bei späteren Zweifels- und Streitfällen keine Beweisschwierigkeiten auftreten und gerichtsverwertbar belegt werden kann, daß bestimmte Fragen gestellt wurden und in welcher Weise sie dann von wem beantwortet wurden. Natürlich ist es nicht einfach, diese Empfehlung in der täglichen Praxis konsequent umzusetzen, aber zumindest bei den ganz wesentlichen Punkten sollte dies entsprechend so gehandhabt werden. Der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz etc. steht und fällt mit der Frage, ob er insoweit seine Behauptungen beweisen kann.
Friedrich Schäfer, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schäfer, Pirmasens
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