Was ist ein Elektrogerät im Sinne des Elektrogesetzes?

4. August 2008, 10:03 Uhr |

Das Elektrogesetz (ElektroG) schreibt eine Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register vor. Oft ist jedoch unklar, ob ein Gerät überhaupt ein Elektrogerät im Sinne des Elektrogesetzes ist. Dies zu beurteilen obliegt der genannten Stiftung. Doch nach welchen Kriterien geht diese bei der Bewertung vor?

Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) geht bei ihrer Beurteilung grundsätzlich vom ElektroG aus. Demnach ist ein Produkt registrierungspflichtig, wenn es ein Elektrogerät im Sinne des § 3 Abs. I ElektroG ist, den Kategorien des § 2 I ElektroG zugeordnet werde kann und kein gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand greift.

Elektrogerät im Sinne des § 3 Abs. I ElektroG Gemäß § 3 Abs. I ElektroG sind Elektrogeräte

• Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen oder

• Geräte zu Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder.

• Dabei dürfen die Geräte höchstens für 1000 Volt Wechselspannungsbetrieb oder 1500 Volt Gleichspannungsbetrieb ausgelegt sein. Geräte die für höhere Betriebsspannungen ausgelegt sind, fallen nicht unter das ElektroG.

Abzugrenzen sind Elektrogeräte von »bloßen« Bauteilen, die nicht registrierungspflichtig sind. Lesen Sie dazu unseren Beitrag unter folgendem Link.


  1. Was ist ein Elektrogerät im Sinne des Elektrogesetzes?
  2. Zuordnung zu den Kategorien des Elektrogesetzes
  3. Vorprüfung angeraten

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