Was ist ein Elektrogerät im Sinne des Elektrogesetzes?

4. August 2008, 10:03 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Zuordnung zu den Kategorien des Elektrogesetzes

Das in Frage stehende Gerät muss den in § 2 I ElektroG abschließend aufgezählten Kategorien zugeordnet werden können. Als Hilfe kann dabei Anhang I zum ElektroG herangezogen werden (der - nicht abschließend – Beispiele nennt). Welche Geräte erfasst werden, wurde bereits in einem früheren Artikel erörtert. Diesen finden Sie hier.

Kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand

Das ElektroG sieht in § 2 Abs. 1 und 2 und in Anhang I einige Ausnahmen vor, die nicht registrierungspflichtig sind. Das sind im Einzelnen:

• Glühlampen (= Glühbirnen) und Leuchten in Haushalten

• ortsfeste industrielle Großwerkzeuge

• implantierte und infektiöse Medizinprodukte

• Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind

• Elektrogeräte, die Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt

Der letzte Punkt meint Teile, die zwar keine Bauteile (s.o.) sind, jedoch in anderen Teilen verbaut werden, die nicht registrierungspflichtig im Sinne des ElektroG sind. Als Beispiel wird häufig das Autoradio genannt. Dieses ist nicht nur Bauteil, kommt jedoch ausschließlich in Kraftfahrzeugen zum Einsatz. Kraftfahrzeuge sind keine Elektrogeräte. Damit ist das Autoradio nicht registrierungspflichtig.


  1. Was ist ein Elektrogerät im Sinne des Elektrogesetzes?
  2. Zuordnung zu den Kategorien des Elektrogesetzes
  3. Vorprüfung angeraten

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