Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
- Wegweiser durch den Paragraphen-Dschungel
- Die Informationspflichten nach Fernabsatzrecht
- Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 5 des Telemediengesetzes

Tipp: Widmen Sie der Preisgestaltung im Internet besondere Aufmerksamkeit – nicht nur beim Bruttopreis. Die Preisklarheit muss sich insbesondere auf die Versandkosten beziehen. Hier hat es sich bewährt, pauschale Versandkosten in Abhängigkeit des Gesamtkaufpreises zu nehmen und in einer übersichtlichen Tabelle darzulegen. Diese Angaben über die Versandkosten sollten auf einer extra Seite hinterlegt werden, wobei von jeder Seite des Web-Shops aus diese Versandkostentabelle mit einem Klick aufrufbar gemacht werden sollte.
Mit den »Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr« regelt der Gesetzgeber Verpflichtungen für Web-Shops. Demnach haben Sie Ihrem Kunden - vor Abgabe von dessen Vertragserklärung - Mitteilung zu machen über:
• angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe einer Bestellung erkennen und berichtigen kann
•die in § 3 BGB Infoverordnung aufgeführten Informationen vor Abgabe der Bestellung des Verbrauchers klar und verständlich mitzuteilen.
Dabei handelt es sich um folgende Informationen:
• über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
• darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmen gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist – über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
• über sämtliche einschlägigen Verhaltenscodexes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.