Die Informationspflichten nach Fernabsatzrecht
- Wegweiser durch den Paragraphen-Dschungel
- Die Informationspflichten nach Fernabsatzrecht
- Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 5 des Telemediengesetzes

Zu den weiteren Regulierungen gehören die Informationspflichten nach Fernabsatzrecht (insbesondere BGB InfoV), die im Web-Shop unbedingt erforderlich sind:
• die Identität des Unternehmens, das zuständige Registergericht, wie zum Beisiel Handelsregistergericht und die Registernummer
• die Identität eines Vertreter des Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat
• die ladungsfähige Anschrift des Unternehmens und bei juristischen Personen den vollständigen Namen eines Vertretungsberechtigten
• wesentliche Merkmale der Ware und der Dienstleistungen
• Informationen, wie der Vertrag zustande kommt
• Mindestlaufzeit bei dauernden und/oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
• einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen
• einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen
• den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung
• zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie ein Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden
• Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung der Lieferung oder Erfüllung
• über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe einschließlich Information über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß für die Dienstleistung zu zahlen hat
• alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Nutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzliche Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden
• eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Information, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
Diese Informationen müssen Sie zunächst flüchtig im Web-Shop erteilen, allerdings dem Verbraucher auch in Textform zur Verfügung stellen. Weiter sind Informationen an den Verbraucher zu erteilen, wie der Vertrag im Web-Shop zustande kommt.