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Fazit und Tipp für die Praxis

Autor: Redaktion connect-professional • 17.4.2009 • ca. 0:40 Min

Der Merchant muss damit rechnen, wegen Handlungen der Affiliates in Anspruch genommen zu werden – auch wenn er keine direkte Einflussmöglichkeit auf die Affiliates hat, weil der Kontakt und die vertraglichen Beziehungen über ein Affiliate-Netzwerk laufen.

Es gilt:

1. Spätestens wenn der Merchant von rechtswidrigen Seiten, auf denen sein Werbemittel platziert wird, Kenntnis erlangt, trifft ihn eine Handlungspflicht.

2. Hat er keine anderen wirksamen Einflussnahmemöglichkeiten, kann diese Handlungspflicht so weit gehen, dass er seinen Vertrag mit dem Netzwerk kündigen muss.

Tipp

Der Vertrag zwischen Affiliate-Netzwerk und Affiliate sollte ein Vertragsstrafeversprechen des Affiliates zugunsten des Merchants beinhalten. Verstößt der Affiliate, z.B. durch Platzierung des Werbemittels auf rechtswidrigen Internetseiten, gegen geltendes Recht, wird eine empfindliche Vertragsstrafe fällig.

Das OLG München befürwortet eine solchen Regelung für das Affiliate-Marketing, wenn die „gebotene Einflussnahme“ des Merchants nicht anderweitig erreicht werden kann. Sinnvoll ist ein Vertragsstrafeversprechen bei durch den Affiliate verursachten Rechtsverletzungen aus Sicht des Merchants auf jeden Fall.

Die Expertenantwort gab Rechtsanwältin Yvonne A. E. Schulten (IT-Recht-Kanzlei).