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Wer trägt Hinsende-Kosten bei Widerruf?

13. Oktober 2008, 7:58 Uhr |
Wer die Versandkosten trägt in den verschiedenen Konstellationen, die das E-Business ermöglicht, ist weiterhin eine heiß diskutierte Frage.

Können Online-Händler Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware belasten, wenn diese im Rahmen ihres Widerrufs- bzw. Rückgaberechts die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksenden? Diese Frage hatte das BGH zu entscheiden und sie nun dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Fall

Der Fall

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs/Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung angeführt, dass die Erhebung von Versandkosten für die Hinsendung der Ware gegen verbraucherschützende Normen verstoße. Zwar könnten die Kosten nach nationalem Recht dem Verbraucher auferlegt werden, die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es jedoch, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Die Regelungen des nationalen Rechts seien daher dahin auszulegen, dass die Kosten der Versendung in solchen Fällen nicht dem Verbraucher auferlegt werden können.


  1. Wer trägt Hinsende-Kosten bei Widerruf?
  2. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
  3. Artikel 6 des Fernabsatzrichtlinie

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