Die Gegenüberstellung von Preisen ist eine beliebte Werbemethode, gleichzeitig birgt sie jedoch ein nicht zu unterschätzendes Irreführungsrisiko.Daher hat der Gesetzgeber einige Regelungen zum Schutz des Verbrauchers vor Irreführung geschaffen, die auch bei Preisgegenüberstellungen zu beachten sind.
Für Werbung mit empfohlenen Preisen des Herstellers gilt
Die wahrheitsgemäße Bezugnahme eines Händlers auf einen unverbindlich empfohlenen Preis des Herstellers ist grundsätzlich zulässig. Um sich jedoch nicht dem Risiko der Irreführung und damit der Unlauterkeit im Sinne des $ 5 UWG auszusetzen, sollte der Werbende hierbei die folgenden Grundsätze beachten:
• Der Werbende muss klarstellen, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass die Preisempfehlung ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet und dies auch ausgeschrieben wird. So hatte beispielsweise das OLG Köln entschieden, dass die Abkürzung »UVP« nicht verständlich und damit irreführend ist.
• Die Empfehlung muss auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Preis vom Hersteller willkürlich festgelegt wurde, etwa um dem Händler die Werbung zu erleichtern (sog. Mondpreis).
• Der vom Hersteller empfohlene Preis muss auch noch im Zeitpunkt der Bezugnahme als Verbraucherpreis in Betracht kommen. Daran fehlt es, wenn der empfohlene Preis im Zeitpunkt des Vergleichs nicht mehr den wirklichen Verkaufspreisen für gleiche und gleichartige Waren auf dem Markt entspricht. Wird mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers geworben, so ist auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
• Die Bezugnahme auf den empfohlenen Preis muss nach Form und Begleitumständen hinreichend klar und bestimmt sein. Insbesondere darf die Preisempfehlung nicht mehrdeutig sein und sie muss der Höhe nach zutreffend angegeben werden.