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Werbung mit durchgestrichenen Preisen

9. Dezember 2008, 7:09 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Für Werbung mit Preisen der Konkurrenz gilt

Soll mit den Preisen der Konkurrenz geworben werden, so sind in erster Linie die gesetzlichen Regelungen zur vergleichenden Werbung (§§ 6, 5 III Alt. 1 UWG ) zu beachten. Danach unterliegt auch die Werbung mit Preisen der Konkurrenz einem Irreführungsverbot. Insoweit ist insbesondere darauf zu achten, dass sich der Preisvergleich auf vergleichbare Waren oder Dienstleistungen bezieht (vgl. § 6 II Nr. 1 UWG ). Es dürfen also zwischen den Produkten keine wesentlichen Qualitätsunterschiede bestehen. Außerdem ist die Vergleichsgrundlage hinreichend deutlich zu machen.

Generell gilt, dass ein Preisvergleich immer dann irreführend ist, wenn sich die preisrelevanten Konditionen der Wettbewerber unterscheiden und auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hingewiesen wird (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Rz. 7.63). Stets irreführend und damit unlauter sind Preisvergleiche, die nicht den Tatsachen entsprechen.


  1. Werbung mit durchgestrichenen Preisen
  2. Für Werbung mit Preisen der Konkurrenz gilt
  3. Für die Gegenüberstellung eigener Preise gilt
  4. Fazit

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