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Werbung mit durchgestrichenen Preisen

9. Dezember 2008, 7:09 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 3

Fazit

Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen steht wie alle Formen der Werbung stets unter dem Damoklesschwert des Verbraucherschutzes. Werden die oben genannten Grundsätze beachtet, so hat der werbende Händler in aller Regel nichts zu befürchten. Verstößt der Händler aber gegen einen der oben genannten Punkte, so kann er sich schnell einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ausgesetzt sehen. Auch insoweit gilt der Grundsatz: Je geringer das Risiko einer Irreführung des Verbrauchers, desto geringer auch die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Der Autor: Arndt Joachim Nagel ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Gesellschaftsrecht .


  1. Werbung mit durchgestrichenen Preisen
  2. Für Werbung mit Preisen der Konkurrenz gilt
  3. Für die Gegenüberstellung eigener Preise gilt
  4. Fazit

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