Kompliziertes Urheberrecht

Wieviel sind geklaute Bilder wert?

6. Februar 2015, 16:31 Uhr | Peter Tischer

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Keine starren Streitwerte

Gleichzeitig stellte das Gericht aber fest, dass man keine starren Streitwerte für die illegale Nutzung von Fotos im Internet festlegen könne. Vielmehr müsse man in jedem Einzelfall erneut prüfen, welchen Marktwert das jeweilige Werk hat und welcher »Angriffsfaktor« anzusetzen sei. Der Begriff aus dem Juristenjargon bezeichnet den Umfang der drohenden Urheberrechtsverletzung sowie das Ausmaß des Verschuldens der Person, die das Bild unerlaubt im Netz verwendet hat. Deshalb müssen in die Bewertung des Streitwertes die Dauer der Verletzung, die Häufigkeit des illegalen Missbrauchs sowie die dadurch entstandenen Vorteile abgewogen werden. Erst dann können die Richter den individuellen Streitwert ermitteln.

Dass der Streitwert auch weitaus geringer als im oben genannten Fall ausfallen kann, zeigt ein Urteil des Amtsgerichtes München vom August letzten Jahres. Ohne Zustimmung des Rechteinhabers und ohne den Urheber zu nennen, hatte der Beklagte ein fremdes Foto auf seine Website eingebunden. Der Fotograf des Bildes mahnte ihn daraufhin ab und verklagte ihn zugleich auf Schadensersatz. Das Gericht sprach dem Kläger daraufhin einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 410 Euro zu. Gleichzeitig setzte das Gericht den »Verletzerzuschlag« auf 100 Prozent nach den Honorarsätzen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing an. Dabei wird der Schadenersatz mit einer fiktiven Gebühr multipliziert, die sich aus der Verletzung des Urheberrechts ergibt, beispielsweise wenn der Urheber nicht genannt wird. Diesen Zuschlag setzen viele Gerichte unterschiedlich an.

Auch deshalb rät IT-Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WBS abgemahnten Inhabern einer Internetpräsenz, sich von Experten beraten zu lassen.


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