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BGH-Urteil hebt Markenschutz auf

»Fußball WM 2006« ist für alle da

»Fußball WM 2006« ist für alle da: In einem aktuellen Urteil schob der Bundesgerichtshof (BGH) der rigiden Vermarktungsstrategie des Weltfußballverbands Fifa einen Riegel vor. Danach darf der Verband den Begriff »Fußball WM 2006« nicht markenrechtlich schützen lassen.

Autor:Redaktion connect-professional • 26.7.2006 • ca. 1:10 Min

michaela.wurm@ict-channel.com

Die Fifa kann Unternehmen nicht mehr verbieten, mit dem Begriff »Fußball WM 2006« zu werben, so die Entscheidung des BGH nach einer Klage des Süßwarenherstellers Ferrero. Der Weltfußballverband hatte sich beim Deutschen Patent- und Markenamt die Markennamen »Fußball WM 2006« und »WM 2006« für über 850 Produkte und Dienstleistungen schützen lassen. Der Markenschutz für »Fußball WM 2006« sei unzulässig, entschied jetzt der BGH, weil der Begriff nur eine Sportveranstaltung beschreibe und keine Marke sei. Das Gericht schloss sich damit der Argumentation der Kläger an, es sei auch nicht möglich, die Begriffe Weihnachten oder Ostern als Schutzmarke eintragen zu lassen. Das Bundespatentgericht löschte allerdings nur einen Teil der eingetragenen Artikel. Für rund 520 Waren und Dienstleistungen behielt die Fifa das Markenrecht. Außerdem hat sich der Verband die Marken zur Sicherheit auch nach europäischem Recht sichern lassen.

Für den Fußballverband bedeutet die Entscheidung eine herbe Niederlage, denn der Verkauf von Markenrechten ist nach den TVRechten seine zweitgrößte Einnahmequelle. Nach dem Urteil kann die Fifa nicht mehr garantieren, dass nur noch die offiziellen Sponsoren, zu denen auch Avaya, Philips, Telekom oder Toshiba gehören, exklusiv mit den Begriffen werben können. Ob internationale und nationale Sponsoren auch bei künftigen Großveranstaltungen zweistellige Millionenbeträge bezahlen werden, wenn sie die Begriffe auch kostenlos verwenden dürfen, scheint fraglich.

Vor allem für große Unternehmen mit langfristig angelegten Marketingkampagnen kommt das Urteil wohl zu spät, um noch davon profitieren zu können. Aber für kurzfristige Aktionen eröffnen sich dadurch doch noch einige Möglichkeiten. Was Händler dabei beachten müssen, erklärt Rechtsanwalt und Markenrechtsspezialist Jan F. Krekel im Interview mit CRN-Redakteurin Dr. Michaela Wurm.