Abgemahnt – was nun?
TIpps zum richtigen Verhalten bei Abmahnungen gibt Max Keller, Anwalt bei der Münchner »IT-Recht-Kanzlei«, www.it-recht-kanzlei.de.
1. Zunächst sollte sich der Abgemahnte Informationen bei der IHK oder bei seinem Branchenverband besorgen und diese auch über die erhaltene Abmahnung benachrichtigen. Auf diese Weise können insbesondere schnell und effektiv Serienabmahner identifiziert werden, denen es einzig und allein darauf ankommt, mittels Massenabmahnungen »das schnelle Geld« zu machen.
2. Prüfen Sie, ob die Abmahnung den formellen Mindestanforderungen genügt, um überhaupt beachtet werden zu müssen. So muss eine Abmahnung etwa deutlich machen, aus welchem Grund überhaupt abgemahnt wird. Zudem muss der Abmahnende erkennbar und dem Abgemahnten eine Frist gesetzt werden, bei deren Verstreichen die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht wird. Zuletzt muss der Abmahnende auch überhaupt berechtigt sein, abzumahnen. Dies hört sich vielleicht banal an, ist es aber nicht. So sind beispielsweise im Wettbewerbsrecht im Wesentlichen nur Mitwettbewerber sowie bestimmte Wirtschaftsverbände wie auch Verbraucherverbände abmahnberechtigt.
3. Befassen Sie sich genau mit dem Inhalt der Abmahnung.Was wird Ihnen im Einzelnen vorgeworfen und entspricht dies den Tatsachen? An dieser Stelle sei auch jedem Abgemahnten geraten, sich einmal intensiv mit der Abmahn-Check-Liste der IHK (www.frankfurt- main.ihk.de/recht) auseinanderzusetzen.
4. Auch besteht immer die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung abzugeben, ohne sich mit der Kostenerstattung einverstanden zu erklären. Die Unterlassungserklärung wird damit wirksam. Oft ist der Abmahnende damit schon zufrieden und wird nicht alleine wegen der Kosten einen Rechtstreit beginnen wollen. Geschieht dies doch, wird in dem Verfahren zugleich auch über die Berechtigung der Abmahnung entschieden. Sind die Kosten zu hoch angesetzt, empfiehlt es sich, lediglich einen als angemessen empfundenen Satz anzuerkennen. Auch sind im Einzelfall Vergleichsverhandlungen Erfolg versprechend. Sollte die geforderte Unterlassungserklärung zu weitgehende Verpflichtungen enthalten, bietet sich eine entsprechende Umformulierung an.
5.Wenn überhaupt, sollten die in der Rechnung gestellten Abmahngebühren erst nach fachkundiger Prüfung gezahlt werden! Wenden Sie sich daher an die IHK, an einen Berufsverband oder einen im Wettbewerbsrecht bewanderten Anwalt. Insbesondere Letzterer ist mit Abmahnungen vertraut und wird Ihnen in der Regel besser zur Seite stehen können, als der häufig eingeschaltete Hausjurist.
6. In jedem Fall sollte die Reaktion auf eine Abmahnung mit einem Fachmann abgestimmt werden. Ansonsten können Abmahnungen den Betroffenen schnell teuer zu stehen kommen.