Zum Inhalt springen

Abgemahnt - was nun?

Die Abmahnungswelle von Media Markt hat für großes Aufsehen gesorgt. Zwar hat das Landgericht München bei einer Reihe von Abmahnungen gegen die Retailkette entschieden, doch ist zu erwarten, dass es auch in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommt. CRN zeigt Ihnen, was im Fall einer Abmahnung zu tun ist.

Autor:Redaktion connect-professional • 20.11.2006 • ca. 1:05 Min

»Das Abmahngeschäft ist in finanzieller Hinsicht äußerst lukrativ«: Anwalt Max-Lion Keller

Oft sind es nur kleine Fehler bei der Formulierung eines Angebots, die Internethändler zum Ziel einer Abmahnung machen. Für die Online-Aktivität des Fachhandels hat diese Praxis negative Folgen: »Die Abmahnwellen sind der Hauptgrund, warum wir keinen Online-Shop betreiben«, so ein Leser gegenüber Computer Reseller News.

IT-Anwalt Max-Lion Keller von der Münchner IT-Recht-Kanzlei erwartet durch das forsche Vorgehen von Media Markt und Co. mittelfristig eine Marktbereinigung im E-Commerce. »Es werden nur die Anbieter überleben, die sich für ihren gewerblichen Auftritt rechtzeitig kompetente juristische Rückendeckung suchen«, so der Spezialist für Online-Recht. Für CRN-Leser hat Keller nun einen kleinen Leitfaden zum richtigen Verhalten im Falle einer Abmahnung zusammengestellt:

1. Zunächst sollte sich der Abgemahnte Informationen bei der IHK oder bei seinem Branchenverband besorgen und diese auch über die erhaltene Abmahnung benachrichtigen. Auf diese Weise können insbesondere schnell und effektiv Serienabmahner identifiziert werden, denen es einzig und allein darauf ankommt, mittels Massenabmahnungen »das schnelle Geld« zu machen.

2. Prüfen Sie, ob die Abmahnung den formellen Mindestanforderungen genügt, um überhaupt beachtet werden zu müssen. So muss eine Abmahnung etwa deutlich machen, aus welchem Grund überhaupt abgemahnt wird. Zudem muss der Abmahnende erkennbar und dem Abgemahnten eine Frist gesetzt werden, bei deren Verstreichen die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht wird. Zuletzt muss der Abmahnende auch überhaupt berechtigt sein, abzumahnen. Dies hört sich vielleicht banal an, ist es aber nicht. So sind beispielsweise im Wettbewerbsrecht im Wesentlichen nur Mitwettbewerber sowie bestimmte Wirtschaftsverbände wie auch Verbraucherverbände abmahnberechtigt.