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Gesetzentwurf schützt Verbraucher gegen unseriöse Unternehmen

Endlich Ruhe vor Telefonterror

Das Bundeskabinett hat endlich dem Telefonterror einen Riegel vorgeschoben. In einem Gesetzentwurf soll unerlaubte Telefonwerbung künftig schneller und härter bestraft werden. Den Verbraucherschutzverbänden ist die Vorlage zwar nicht drastisch genug, sie sehen aber darin zumindest einen guten Anfang.

Autor:Redaktion connect-professional • 21.8.2008 • ca. 1:50 Min

Das Telefon läutet, Anrufnummer unterdrückt, am anderen Ende eine freundliche Stimme. Man befrage für ein bekanntes Marktforschungsinstitut einen kleinen Kreis ausgewählter…. Das nächste Mal wieder eine freundliche Stimme. Dieses Mal geht es um einen DSL-Anschluss, den der Angerufene jetzt bei einem anderen Provider viel billiger haben könne.

Das kommt Ihnen bekannt vor? Und immer wieder sind Sie sauer, dass Sie durch solche Telefonanrufe gestört werden? Dann gehören Sie zu jenen 87 Prozent der deutschen Bevölkerung, die sich durch unlautere Werbeanrufe belästigt fühlt, so eine Forsa- Umfrage vom Herbst vergangenen Jahres. Mehr noch, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen.

Dabei ist Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.

Der nun beschlossene Gesetzentwurf sieht weiterreichende Verbesserungen für die Verbraucher vor:

•Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

•Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

•Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie- Dienstleistungen können künftig widerrufen werden, so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist. Hier wird unerlaubte Telefonwerbung besonders häufig genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen beseitigt werden. Es wird für das Widerrufsrecht nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.