Kündigung bedarf der Textform
- Endlich Ruhe vor Telefonterror
- Schutz vor untergeschobenen Verträgen wird verbessert
- Kündigung bedarf der Textform
Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen.
Überredet ein Telefonanbieter einen Verbraucher am Telefon zu einem Anbieterwechsel (»Sie sparen viel Geld und müssen sich um nichts kümmern«), konnte bisher das anrufende Unternehmen gegenüber dem bisherigen Anbieter ohne weiteres die Abwicklung übernehmen. Künftig bedarf die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und seinem bisherigen Telefonanbieter der Textform (etwa E-Mail, Telefax). Der neue Anbieter kann also nur dann auf das bestehende Vertragsverhältnis Einfluss nehmen, wenn er ein solches »Schriftstück « des Verbrauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der nicht über sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er bereits über den neuen Anbieter telefoniert hat.
Der Anfang August vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf wird noch im Herbst vomBundesrat beraten und kann dann Anfang 2009 als Gesetz in Kraft treten. Weitere Informationen über das Bundesjustizministerium: www.bmj.bund.de/coldcalling.
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INFO
Der Autor Max-Lion Keller arbeitet als Rechtsanwalt in der Münchner Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller, Münch, Petzold. Der Jurist hat sich auf IT-Recht spezialisiert.