Zum Inhalt springen
IP-Adressen gelten bislang als persönliche Daten

Google Analytics geht Datenschützern gegen den Strich

Juristen sehen Statistik-Tools wie Google Analytics als datenschutzrechtlich problematisch an. Dazu trug ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte bei, das mittlerweile von der nächsten Instanz bestätigt wurde. Heikel ist vor allem das Auswerten von IP-Adressen, die in der Rechtsprechung bislang als personenbezogene Daten gelten.

Autor:Michael Hase • 22.4.2008 • ca. 1:25 Min

Inhalt
  1. Google Analytics geht Datenschützern gegen den Strich
  2. Streitpunkt IP-Adresse
  3. Indizwirkung

Google Analytics ist eine bekannte Analyse-Software, die für den Betreiber einer Website die Nutzerzugriffe auf diese Seite analysiert. Neben Google Analytics gibt es viele andere Programme, die genauso oder ähnlich arbeiten. Mit Hilfe der Analyse-Software lassen sich beispielsweise die Herkunft der Nutzer einer Website, die Verweildauer sowie deren Aktivitäten auf der Seite statistisch erfassen und auswerten. Auf diese Weise kann der Betreiber des Web-Auftritts detaillierte Nutzerprofile erstellen. Das ist für sich genommen rechtlich noch nicht problematisch. Die rechtlichen Probleme fangen erst da an, wo die so erhobenen und ausgewerteten Nutzerdaten mit den konkreten Nutzern verknüpft werden. Denn die Erhebung, Verwendung und Speicherung von so genannten personenbezogenen Daten ist nur innerhalb der relativ engen datenschutzrechtlichen Grenzen zulässig.

Das deutsche Datenschutzrecht befasst sich insbesondere mit dem Schutz der personenbezogenen Daten. Allgemein handelt es sich dabei um Angaben über eine bestimmte oder bestimmbare Person. Genauer fasst § 3 I des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) den Begriff und definiert ihn als »Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person«. Im Einzelnen fallen darunter Angaben wie Name, Adresse, Telefonnummer oder EMail- Adresse.

Die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ist in § 4 I BDSG geregelt. »Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat«, heißt es dort. Somit muss jeder Betroffene in die Erhebung und Verwendung der eigenen personenbezogenen Daten einwilligen, wenn es keine gesetzliche Regelung gibt, die die jeweils konkrete Verwendung auch ohne diese Einwilligung erlaubt.

Eine solche gesetzliche Befugnis ist beispielsweise § 15 Telemediengesetz (TMG). In diesem Paragrafen ist klar geregelt: »Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten)«. Nun stellt sich aber die Frage, welche Daten überhaupt und zu welchen Zwecken erhoben und verwendet werden dürfen.