Händler müssen Verpackungsmüll dokumentieren
Mit der neuen Verpackungsverordnung müssen Händler künftig Rechenschaft über die von ihnen jährlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien ablegen. Deshalb sollten sie die entsprechenden Mengen ab sofort in einer Datenbank erfassen.
- Händler müssen Verpackungsmüll dokumentieren
- Vollständigkeitserklärung
Die aktuelle Fassung der Verpackungsverordnung läuft mit dem 31. Dezember aus. Solange dürfen Händler noch die Verpackungen, die von ihnen in Verkehr gebracht werden, unabhängig von einem flächendeckenden Rücknahmesystem selbständig entsorgen.
Die neue Fassung der Verordnung, die zum 1. Januar 2009 in Kraft tritt, sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor. Einige Regelungen der neuen Fassung sind bereits jetzt zu beachten. So müssen Hersteller und Händler künftig eine so genannte Vollständigkeitserklärung abgeben, wenn sie die jährlich festgelegte Menge an Verkaufsverpackungen überschreiten oder wenn die Behörden dies von ihnen verlangen.
Erster Stichtag für die Vollständigkeitserklärung ist der 1. Mai 2009. Sie muss Angaben zur Menge der im Vorjahr in den Verkehr gebrachten Verkaufsmaterialien enthalten und ist von einem unabhängigen Sachverständigen zu prüfen. Damit muss jeder Hersteller und Händler ab sofort über Verkaufsverpackungen und Verkaufsmaterialien, die von ihm in Verkehr gebracht werden, Buch führen. Nur so ist er im Fall der Fälle in der Lage, am 1. Mai 2009 eine solche Erklärung abzugeben.
Wer ist von der Verpackungsverordnung betroffen? Die Pflichten treffen jeden Händler und Hersteller, der erstmals Verkaufsverpackungen in Verkehr bringt. In der neuen Verordnung heißt es dazu: »Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen […] zu beteiligen.«
Im konkreten Fall, beispielsweise bei einem Drucker, ist die Formulierung auf den Hersteller anwendbar, der das Gerät nach dem Produktionsvorgang in die Produktverpackung steckt und anschließend an den Großhandel liefert. Die Produktverpackung fällt typischerweise beim privaten Endverbraucher an, der die Ware in der Regel zu Hause auspackt – unabhängig davon, ob der Kunde die Ware in einem Laden oder im Online- oder Versandhandel gekauft hat. Somit wäre der Hersteller des Druckers dazu verpflichtet, sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem zu beteiligen.
Doch wie sieht es mit den Versandverpackungen aus? Damit sind diejenigen Verpackungen und Verpackungsmaterialien gemeint, die typischerweise im Versandhandel anfallen: vor allem Kartons und Füllmaterialien, die die Ware vor den Risiken des Transports schützen. Naturgemäß fallen auch diese Materialien beim privaten Endverbraucher an. Sicherlich ist der Hersteller der Verpackungsmaterialien nicht derjenige, der sie erstmals in Verkehr bringt. Denn er vertreibt sie nicht als Verkaufsverpackungen, sondern als sein Produkt. Im Zweifel bringt somit erst der Online-Händler derartige Versandverpackungen, in die er die Ware steckt, erstmals in den Verkehr. Demnach wäre der Versandhändler verpflichtet, sich einem entsprechenden flächendeckenden Rücknahmesystem anzuschließen. Da wohl jeder Versandhändler insoweit Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringt, muss sich auch jeder Versandhändler an einem flächendeckenden Rücknahmesystembeteiligen, sobald die neue Verpackungsverordnung in Kraft tritt.