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Neue Verpackungsverordnung tritt 2009 in Kraft

Vollständigkeitserklärung

Autor:Markus Reuter • 29.4.2008 • ca. 1:00 Min

Inhalt
  1. Händler müssen Verpackungsmüll dokumentieren
  2. Vollständigkeitserklärung

Die neue Fassung der Verpackungsverordnung regelt außerdem die so genannte Vollständigkeitserklärung (VE). Sie ist jährlich zum 1. Mai abzugeben und bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer zu hinterlegen. Die VE muss Angaben über Art und Menge der Verpackungen enthalten, die ein Händler im Vorjahr in den Verkehr gebracht hat. Die VE muss nicht von jedem Händler abgegeben werden, sondern nur von denjenigen, die eine bestimmte Menge (beispielsweise Papier, Pappe oder Karton von mehr als 50.000 Kilogramm) an Verkaufsverpackungen in einem Kalenderjahr in den Verkehr gebracht haben oder die dazu von den Behörden aufgefordert werden.

Die VE muss zudem von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerprüfer, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen überprüft werden. Für eher kleine Online-Händler ist die VE wegen der hohen Freimengen von Verkaufsverpackungen wahrscheinlich nicht relevant. Allerdings kann eine Behörde theoretisch auch einen kleinen Händler zur Abgabe der VE auffordern. Dann sollte er darauf vorbereitet sein. Da die erste VE bereits zum 1. Mai 2009 abgegeben werden muss, sollten die entsprechenden Verpackungsmengen ab sofort von jedem, der Verpackungen in Verkehr bringt, in einer Datenbank erfasst werden. Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt Online-Händlern, sich schon jetzt einem Anbieter eines flächendeckenden Rücknahmesystems für Verkaufsverpackungen anzuschließen. So ersparen sich die Händler organisatorischen und bürokratischen Aufwand und gewinnen Rechtssicherheit.

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INFO

Der Autor Max Lion Keller arbeitet als Rechtsanwalt in der Münchner Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller, Münch, Petzold. Der Jurist hat sich auf IT-Recht spezialisiert.

www.it-recht-kanzlei.de/