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Urteil stärkt Verbraucherrechte

Neue Abmahngefahr bei Ebay

Viele Ebay-Verkäufer bieten ihren Kunden den »versicherten Versand« der gekauften Ware an. Bei diesem Liefermodell handele es sich um eine unzulässige Verknüpfung von Versandkosten und einer Versicherungsleistung, urteilte nun das Landgericht Hamburg – für Online-Händler eine weitreichende Entscheidung.

Autor:Redaktion connect-professional • 30.11.2007 • ca. 2:15 Min

Inhalt
  1. Neue Abmahngefahr bei Ebay
  2. INFO

An die Tatsache, dass bei Ebay die Wahl der falschen Versandart wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben kann, haben sich die Ebay-Händler ja schon gewöhnt. In Abmahnkreisen ist es beispielsweise bestens bekannt, dass der Hinweis auf unversicherten Versand, ohne weitergehende ausdrückliche Erläuterungen bezüglich des beim Verkäufer verbleibenden Risikos für Versandverluste, das Tor für eine kostenträchtige Abmahnung aufstoßen kann. Doch nun droht neue Gefahr: Wer bei der Versandart angibt, dass »versicherter Versand« praktiziert wird, muss nach dem Beschluss des LG Hamburg vom 6. November 2007 (Az. 315 O 888/07) im Rahmen einer einstweiligen Verfügung damit rechnen, dass er wegen Verstoßes nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG abgemahnt werden kann, wenn bei der Angabe »versicherter Versand« nicht die Kosten für die mitverkaufte Versandversicherung und die eigentlichen Versandkosten getrennt voneinander angegeben werden.

Diese Entscheidung überrascht nur auf den ersten Blick, denn bei genauerer Prüfung der §§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 Nr. 11UWG wird schnell klar, worum es den Richtern mit ihrer Entscheidung ging: Der Verbraucher bekommt mit dem zwangsweise aufoktroyierten »versicherten Versand« eine Versicherung verkauft, die er einerseits wegen der Besonderheiten des Versandhandels im Bereich von Verbrauchsgütern gar nicht benötigt und deren Kosten er andererseits nicht einmal kennt. Diese Verbindung ging den Richtern zu weit, die diese bei Ebay weit verbreitete Praxis durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung unterbinden wollten.

Interessant ist die zu Grunde liegende Rechtslage: Nach § 447 BGB trägt bei Versandkäufen grundsätzlich der Verkäufer nur die Gefahr bis zur ordnungsgemäßen Versendung der Ware; geht diese später auf dem Versand verloren oder wird sie beschädigt, ist dieses Risiko grundsätzlich durch den Käufer zu tragen, der daher gut daran tut, sich entsprechend zu versichern. Anders sieht die Rechtslage aber beim Versandverkauf von Verbrauchsgütern aus, also grundsätzlich beim Kauf über Waren, die von Verbrauchern zum Konsum erworben werden. In diesen Fällen ordnet § 474 Abs. 2 BGB zwingend an, dass der geschilderte allgemeine Grundsatz des § 446 BGB gerade nicht gilt, diese gesetzliche Ausnahme kann auch nicht durch anders lautende Vereinbarungen oder sonstige Umgehungen wirksam ausgeschlossen werden; anders lautende AGB wären daher unwirksam (und auch abmahnfähig). Beim Versandverkauf von Verbrauchsgütern hat der Verkäufer daher seine Schuldigkeit eben gerade nicht – wie sonst nach § 447 BGB üblich – damit erfüllt, dass er die Ware auf den Weg gebracht, also versendet hat; vielmehr schuldet der Verkäufer beim Versandkauf von Verbrauchsgütern den »Erfolg«, d.h. er muss die gekaufte Ware theoretisch so lange versenden, bis sie beim Kunden auch wirklich ankommt. Dem Kunden wiederum kann es daher völlig egal sein, ob der Verkäufer die Ware versichert hat oder nicht, denn letztlich kommt die Versicherung im Verlustfall allein dem Verkäufer wirtschaftlich zu Gute, nicht aber dem Kunden, der sich ja an seinen Verkäufer halten kann und sich insoweit bequem zurücklehnen kann, wenn etwas auf dem Versand schief gegangen ist. Entsprechend macht die Versicherung natürlich trotzdem Sinn, da sie in den genannten Fällen für den Verkäufer das Risiko mindert, in Anspruch genommen zu werden.