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Online-Händler oft sorglos bei Preisauszeichnung

Online-Händler oft sorglos bei Preisauszeichnung. Dell Rechner für 5,33 Euro im Internet ? wer würde da nicht sofort zugreifen. Doch was als Superangebot daherkommt, beruht oft auf Übertragungsfehler. Ein Kaufvertrag kommt dann zwar nicht zustande, Online-Verkäufer handeln sich dennoch jede Menge Scherereien ein.

Autor:Martin Fryba • 8.12.2005 • ca. 1:05 Min

Online-Händler oft sorglos bei Preisauszeichnung

Händler, die ihre Waren im Geschäft falsch, sprich viel zu billig, auszeichnen, und dies erst an der Kasse bemerken, können sich auf das gute alte BGB berufen und nach § 119.1 vom Angebot zurücktreten (Irrtums-Anfechtung). Denn, so der Gesetzgeber, Willenserklärungen können auf Irrtümern basieren. Im Online-Handel dagegen werden Preise oft automatisch ausgezeichnet und dies hat früher spitzfindige Juristen auf den Plan gerufen: Eine Software kann nicht irren, folglich sei eine Irrtums-Anfechtung auch nicht möglich und der Kaufvertrag müsse erfüllt werden. In einem höchstrichterlichen Urteil hat der BGH Anfang dieses Jahres ein klares Urteil gesprochen: Eine Irrtums-Anfechtung ist analog zum Kauf im Laden auch beim Handel über das Internet möglich (Az.: VIII ZR 79/04). Daher konnten sich auch die zahlreichen Käufer nicht freuen, die kürzlich über das Internet Dell-Rechner für 5,33 Euro erstanden hatten. In all diesen Fällen können Online-Händler den Kauf anfechten. Lediglich mit einem blauen Auge müssen die Verkäufer aus der peinlichen Angelegenheit dennoch nicht kommen, denn Rechtsanwälte verweisen auf den § 122 BGB, wonach in bestimmten Fällen der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz verlangen kann. Ganz angesehen vom Vertrauensverlust.

Offensichtlich gegen viele Händler nach wie vor zu sorglos mit ihren Produktdaten um, die sie beispielsweise von einem Printkatalog in ihren Online-Shop übertragen. »Ohne richtiges Management der Daten ist es nur eine Frage der Zeit, bis Auszeichnungsfehler und widersprüchliche Informationen auftreten«, sagt Ariel Lüdi, Geschäftsführer der Hybris GmbH Nicht ohne darauf hinzuweisen, dass die Münchner Softwarefirma für dieses Problem die richtige E-Commerce-Lösung anbietet.