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Prüfungspflichten von Portalbetreibern

Prüfungspflichten von Portalbetreibern Wer darf und wer muss was im Web 2.0? Einige Gerichtsurteile sorgten in den letzten Monaten für Verwirrung. Der Bundesgerichtshof hat daher im April versucht, mehr Klarheit zu schaffen – und dabei neue Fragen aufgeworfen.

Autor:Markus Bereszewski • 23.9.2007 • ca. 1:50 Min

»Diensteanbieter sind nicht ver­pflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechts­widrige Tätigkeit hinweisen.«
Inhalt
  1. Prüfungspflichten von Portalbetreibern
  2. Datenschutz schützt Täter
  3. Vorsorgepflicht des Anbieters

Das Geschäft mit »user generated content« boomt – endlich wird wieder Geld in neue, frische Geschäftsideen investiert. Auch in rechtlicher Hinsicht ist viel in Bewegung: Während Rechteinhaber wie die Musik- oder Softwareindustrie rigoros ihre Rechte verteidigen, warnen Verfechter des Web 2.0 vor zu starken rechtlichen Einschränkungen, die sich ihrer Ansicht nach für einige der Web 2.0-Geschäftsideen existenzbedrohend auswirken können.

Abmahnungen und Klagen häufen sich »Web 2.0« oder sogenannter »user generated content« sind Verkaufsware auf Ebay, Fotos auf Flickr, Wissen auf Wikipedia oder Videos auf Youtube. Aber auch die eigene Meinung in Internetforen oder aktuelle Pressemeldungen in eigens hierfür ausgerichteten News-Portalen gehören hierzu. Unterstützt wird der Aufwärtstrend von Web 2.0 durch Software, die immer leichter und komfortabler zu bedienen ist und durch schnelle DSL-Anschlüsse, mit denen es im Vergleich zu den vergangenen Jahren deutlich mehr Spaß bringt, im Internet zu surfen. Hinzu kommen ständig fallende Kosten für Speicherkapazität und Flatrate-Tarife. Wurde »user generated content« anfangs noch – typisch für nahezu jeden Trend im Internet – als Spielerei belächelt, haben in den letzten Jahren vor allem die Verkäufe von Flickr an Yahoo (für rund 55 Millionen Dollar), von Myspace an Murdoch (für 580 Millionen) und von Youtube an Google (1,6 Milliarden) für Schlagzeilen gesorgt. Betreiber von Web 2.0-Portalen müssen sich aber immer häufiger mit Abmahnungen und Klagen von Rechteinhabern auseinandersetzen, die ihre Rechte verletzt sehen. So klagen Fußballverbände, weil rechtswidrig online gestellte Mitschnitte auf Youtube ihre Exklusivrechte schmälern, die Musikindustrie, weil Tausende von Musikdateien bei Rapidshare zum Abruf bereitstehen. Fühlt sich ein Unternehmen zu Unrecht verunglimpft, will es gegen Presseportale vorgehen, über die sich unliebsame Nachrichten sehr schnell und weltweit verbreiten lassen. In der täglichen Rechtspraxis wird der Großteil der rechtsverletzenden Inhalte meist unkompliziert gelöscht: Denn nach der aktuellen Rechtsprechung haftet der Web 2.0-Plattformbetreiber für die fremden, rechtsverletzenden Inhalte des Nutzers gegenüber den Rechteinhabern als sogenannter »Störer« nur dann, wenn er «Prüfungspflichten« verletzt hat. Allgemeine Prüfungspflichten bestehen grundsätzlich nicht, was der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 S.1 Telemediengesetz (früher »Teledienstegesetz«) ausdrücklich festgeschrieben hat: »Diensteanbieter … sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.« Von den allgemeinen sind aber besondere Prüfungspflichten zu unterscheiden, insbesondere dann, wenn der Diensteanbieter vom Rechteinhaber auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Der Diensteanbieter ist dann nämlich nicht nur zur Entfernung des konkret gerügten Inhalts verpflichtet, sondern muss darüber hinaus auch verhindern, dass es nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt.