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Rechteinhaber versus Access-Provider

Rechteinhaber versus Access-Provider Wer Rechte am geistigen Eigentum anderer verletzt, sollte für den Rechteinhaber leichter identifizierbar sein, so die Intention des Gesetzes. Knapp ein Jahr nach dem Inkrafttreten herrscht Ernüchterung – der Gesetzgeber sollte nachbessern.

Autor:Markus Bereszewski • 28.6.2009 • ca. 0:20 Min

Am 1. September 2008 ist das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Kraft getreten. Herzstück dieses Gesetzes war die Einführung eines Auskunftsanspruchs (zum Beispiel in § 101 UrhG) von Rechteinhabern gegenüber Dritten, die nicht selbst Rechtsverletzer oder Störer sind. Dieser Anspruch soll vor allem dazu dienen, die Identität des Rechtsverletzers zu erfahren. Einen praxisrelevanten Anwendungsfall bildet die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere das Filesharing in Internet-Tauschbörsen. Die ersten praktischen Erfahrungen mit dem Auskunftsanspruch nähren jedoch Zweifel an der Wirksamkeit dieses Instruments.