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Vorsicht beim Verkauf von Computer-Spielen

Wer durch Unachtsamkeit jugendgefährdende Computerspiele verkauft, verstößt nicht nur gegen das Jugenschutzgesetz, sondern kann auch abgemahnt werden. Zuletzt hielt das OLG Hamburg sogar einen Streitwert von 30.000 Euro für gerechtfertigt.

Autor:Redaktion connect-professional • 4.5.2009 • ca. 0:30 Min

Dieses Computerspiel kam den Verkäufer teuer zu stehen
Inhalt
  1. Vorsicht beim Verkauf von Computer-Spielen
  2. Die Entscheidung
  3. Fazit

Der Fall

Der Fall

Ein Händler für Online-Spiele wurde von einer Mitbewerberin abgemahnt, weil er das Spiel „50 Cent Bulletproof“ für die PlayStation2 über seine Internetadresse zum Verkauf anbot.

Das Problem: Am 31.03.2006 wurde im Bundesanzeiger gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) bekannt gemacht, dass das Spiel künftig auf dem Index für jugendgefährdende Medien steht. Doch noch am 07.04.2006 konnte das Spiel über die Plattform des Onlinehändlers bestellt werden.

Auf die Abmahnung hin gab der Händler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die Rechtsanwaltskosten aus dem veranschlagten Streitwert von über 30.000 Euro zu zahlen, sondern nur aus einem Streitwert von 5.000 Euro.

Dagegen wandte sich die Mitbewerberin und erhob Klage.