Was der IT-Verwalter darf und was nicht
Mit der Einführung des »Hackerparagraphen« macht die Regierung nicht nur Cyberkriminellen das Leben schwerer, auch IT-Fachleute werden in ihren Möglichkeiten eingeschränkt. Eine kostenlose Broschüre hilft, auf dem rechten Weg zu bleiben.

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Recht so?
Mit dem so genannten »Hackerparagraph« 202c haben vergangenen Herbst IT-spezifische Regelungen in das Strafgesetzbuch Einzug gehalten. Damit wird das unberechtigte Beschaffen und Manipulieren von Daten Dritter genauso unter Strafe gestellt, wie die Beschaffung und Verbreitung von Software, die solche Aktionen ermöglicht. Dabei bieten Software wie Passwort-Cracker oder Zero-Day-Exploits nicht nur Kriminellen wichtige und potente Werkzeuge, sondern auch IT-Fachleuten. Diese nutzen die Tools etwa um Lücken im Unternehmensnetzwerk zu finden. Streng genommen begeben auch sie sich damit teils »mit einem Bein ins Gefängnis«.
So kann bereits die Installation einer Software, mit der sich fremde Rechner fernsteuern lassen, zumindest dann problematisch werden, wenn der Nutzer des Systems nicht darüber informiert wird. Ebenso kritisch ist das Entschlüsseln vom User verschlüsselter Dateien. Solche Programme und Tools werden jedoch häufig eingesetzt, um die Administration und Fehlerbehebung von Rechnern zu vereinfachen. Statthaft ist hingegen der Einsatz von Portscannern oder Tools, welche die aktiven Geräte in einem Netzwerk anzeigen. Dasselbe gilt für Programme für den Software-Test, etwa Debugger, Disassembler oder Fuzzer (automatischer Software-Test-Werkzeuge).