Zum Inhalt springen
ZPÜ-Zank geht in die nächste Runde

ZPÜ lässt sich durch einstweilige Verfügung nicht stoppen

Am 19. Februar 2010 wurden der ZPÜ sowie der VG WORT eine einstweilige Verfügung des Zitco zugestellt, in der den Verwertungsgesellschaften verboten wird, einen Tarif für die Vergütung auf PCs aufzustellen, ohne vorher eine entsprechende Nutzungs-Studie abzuwarten. Gegen diese einstweilige Verfügung werden die Verwertungsgesellschaften Widerspruch einlegen.

Autor:Joachim Gartz • 25.2.2010 • ca. 0:50 Min

Never ending story: Der Streit um PC-Urheber-Abgaben geht in die nächste Runde
Inhalt
  1. ZPÜ lässt sich durch einstweilige Verfügung nicht stoppen
  2. Inverkehrbringer müssen Rücklagen bilden

Der ZPÜ-Zank um PC-Urheber-Abgaben geht in die nächste Runde: Die Verwertungsgesellschaften legen nun Einspruch gegen die einstweilige Verfügung des Zitco ein. Hintergrund: Am 19. Februar 2010 wurden der ZPÜ sowie der VG WORT eine einstweilige Verfügung des Zentralverbandes Informationstechnologie und Computerindustrie e.V. (ZItCo) zugestellt, in der den Verwertungsgesellschaften verboten wird, einen Tarif für die Vergütung auf PCs aufzustellen, ohne vorher eine entsprechende Nutzungs-Studie abzuwarten. Gegen diese einstweilige Verfügung werden die Verwertungsgesellschaften Widerspruch einlegen.

Die Verwertungsgesellschaften sind nun der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Tarifaufstellung schon heute gegeben wären, da mit dem Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH) ein Gesamtvertrag geschlossen wurde. Der BCH ist ein Verband im Sinne des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, auf dessen Mitglieder ein Marktanteil von mindestens 60 Prozent entfällt. In dem Gesamtvertrag ist vereinbart, dass die Vergütung für PCs mit eingebautem Brenner im Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 EUR 13,65 betragen soll, für PCs ohne Brenner EUR 12,15, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Gleichzeitig haben sich die ZPÜ und der BCH in einem Vergleich über eine Vergütung für PCs für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2007 geeinigt. Der Erlass der einstweiligen Verfügung ändere der ZPÜ zufolge nichts daran, dass diese Verträge wirksam sein sollen.