OLG München hebt einstweilige Verfügung zur PC-Urheberabgabe auf
Die Kontroverse um Urheberabgaben auf PCs entwickelt sich zu einer never ending story. Neuester Stand: Die Verträge zwischen BCH und ZPÜ werden nun wohl doch umgesetzt. Die hierzu konträre einstweilige Vefügung wurde vom OLG München aufgehoben.

- OLG München hebt einstweilige Verfügung zur PC-Urheberabgabe auf
- BCH-Mitglieder sehen Vertrag als Kompromiss an
Der Hintergrund: Bereits am 23. Dezember 2009 konnten der Bundesverband Computerhersteller (BCH) e.V. und die Zentralstelle für private Überspielrechte (ZPÜ) eine Einigung über die Regelung der urheberrechtlichen Abgabepflicht für in Deutschland verkaufte PCs der Jahre 2002 bis 2010 erzielen.
Mit einer einstweiligen Verfügung hatte das Münchner Oberlandesgericht der ZPÜ untersagt, eine Tarifforderung für PC-Urheberabgaben zu veröffentlichen. Nach der Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Oberlandesgericht München am 29.04.2010 werden die Verträge umgesetzt.
Nach einer Vertragsanpassung ist der letzte Termin für einen möglichen Beitritt zum BCH und zu den mit den Verwertungsgesellschaften ausgehandelten Verträgen nun der 03. Juni 2010. Bis zu diesem Zeitpunkt können interessierte Unternehmen Mitglied des BCH werden, der nach Marktanteilen bereits über 70 Prozent des deutschen PC-Marktes repräsentiert, und den Verträgen beitreten.