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Verträge zwischen BCH und ZPÜ werden umgesetzt

BCH-Mitglieder sehen Vertrag als Kompromiss an

Autor: Joachim Gartz • 7.5.2010 • ca. 1:00 Min

Inhalt
  1. OLG München hebt einstweilige Verfügung zur PC-Urheberabgabe auf
  2. BCH-Mitglieder sehen Vertrag als Kompromiss an

Aufgrund des Urteils des OLG München hat die ZPÜ die Tarife am 06.05.2010 veröffentlicht.

Der PC Gesamtvertrag zwischen der ZPÜ und dem BCH umfasst folgende vertragliche Regelungen: Für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2010 fällt laut Vertrag eine Abgabe von 13,65 Euro pro PC mit eingebautem Brenner und 12,15 Euro pro PC ohne eingebauten Brenner jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer an. Diese Abgabensätze enthalten einen Rabatt gegenüber den veröffentlichten Tarifen. Zudem entrichten die Hersteller bzw. Importeure im Nachhinein Abgaben für Geräte, die zwischen 2002 und 2007 verkauft wurden. Im Rahmen einer separaten PC Vergleichsvereinbarung zahlen alle Mitglieder hierfür pro Computer 3,15 Euro für die Jahre 2002 und 2003 und für den Zeitraum von 2004 bis 2007 je 6,30 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Die Verträge markieren den Abschluss der mehrjährigen Verhandlungen und Gerichtsverfahren zwischen Verwertungsgesellschaften und BCH-Mitgliedern über die urheberrechtliche Abgabepflicht von PCs. In der Folge werden alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern des BCH und den Verwertungsgesellschaften für beendet erklärt.

Die Mitglieder des BCH sehen diese Vereinbarung als Kompromiss an. Er ist hinnehmbar, weil er den Herstellern bzw. Importeuren nach langer Zeit der Verhandlungen und Rechtsstreitigkeiten nun die dringend benötigte Rechts- und Planungssicherheit gewährt. Für die Verbraucher in Deutschland wird der Vergleich dagegen weitere Belastungen bringen, eine grundsätzliche Modernisierung des Urheberrechts und seine Anpassung an das digitale Zeitalter stehen nach wie vor aus.