Inverkehrbringer müssen Rücklagen bilden
- ZPÜ lässt sich durch einstweilige Verfügung nicht stoppen
- Inverkehrbringer müssen Rücklagen bilden
Inverkehrbringer müssen Rücklagen bilden
Die besondere Verpflichtung nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, dass vor der Aufstellung von Tarifen für Vergütungen für private Vervielfältigung empirische Untersuchungen durchgeführt werden müssen, besteht nach Auffassung der Verwertungsgesellschaften nur, wenn Gesamtvertragsverhandlungen gescheitert sind und anschließend ein Schiedsstellenverfahren durchgeführt wird, jedoch nicht, wenn sich die Gesamtvertragsparteien auf eine Vergütung einigen, wie es zwischen ZPÜ und BCH geschehen ist.
Die einstweilige Verfügung könne eine Tarifaufstellung durch die ZPÜ, VG WORT und VG Bild-Kunst damit nur vorübergehend aufschieben. Eine offene und transparente Information des Marktes kann somit der ZPÜ zufolge vorerst nicht erfolgen. Der Erlass der einstweiligen Verfügung und das vorläufige Fehlen eines veröffentlichten Tarifs würden nichts daran ändern, dass PCs vergütungspflichtig sind, dass die Vergütungspflicht von PCs mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens in Deutschland entsteht, und dass von den Unternehmen insoweit Rückstellungen zu bilden sind. Eine erneute Reaktion des Zitco auf den juristischen Vorstoss der ZPÜ wird nun sicherlich nicht lange auf sich warten lassen.