Datensicherheit und -sparsamkeit darf nicht so weit gehen, dass ein Dienste-Anbieter daraus ein Grundrecht ableitet, die IP-Adresse des Nutzers nicht herauszurücken zu müssen. Die gerichtlich angeordnete Überwachung eines Nutzers widerspricht nicht dem Grundgesetz.
Verfassungsbeschwerde abgelehnt, so lautet ein Beschluss des höchsten deutschen Gerichts. Ein E-Mail-Anbieter hatte Karlsruhe angerufen, weil das Amtsgericht Stuttgart den Anbieter zur Herausgabe einer IP-Adresse samt zugehöriger Nutzerdaten verpflichtet hat. Im Rahmen von Ermittlungen wegen des Verdachts auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz ordnete ein Gericht die Überwachung der Telekommunikation des Nutzers an.
Der Dienste-Anbieter wurde vom Landeskriminalamt verpflichtet, die Sicherung, Spiegelung und Herausgabe aller Daten einzurichten, die auf den Servern des Dienstes bezüglich des betreffenden E-Mail-Accounts elektronisch gespeichert sind, sowie sämtlicher bezüglich dieses Accounts künftig anfallender Daten.
Daraufhin informierte der E-Mail-Dienst die Behörde und teilte mit, dass er Verkehrsdaten der Nutzer nicht aufzeichnen würde und er solche Daten inklusive der IP-Adressen deshalb nicht zur Verfügung stellen könne. Sie seien systemtechnisch schlicht nicht vorhanden, weil er sein internes Netz aus Sicherheitsgründen strikt vom Internet über ein sogenanntes NAT-Verfahren (Network Address Translation) trenne, bei dem die Adressinformationen in Datenpaketen automatisiert durch andere ersetzt würde. Die IP-Adressen der Kunden würden daher bereits an den Außengrenzen seines Systems verworfen, weshalb der Anbieter auch keinen Zugriff darauf habe.
Das Amtsgericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise sieben Tage Ordnungshaft, und verpflichtete den Hoster dazu, künftig Verkehrsdaten und insbesondere die IP-Adressen zu erheben. Damit fiel ein entscheidender Wettbewerbsvorteil des Mail-Anbieters weg. Er hatte nämlich damit geworben, dass er sich den Grundsätzen der Datensicherheit und der Datensparsamkeit verpflichtet sieht.
Der Verweis des E-Mail-Dienstes auf Artikel 12, Absatz 1 des Grundgesetzes zur Berufsfreiheit, schmettere Karlsruhe schließlich ab. Besagter Grundrechtsparagraf »befreie nicht von gesetzlichen Vorgaben, die einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege dienen«, argumentierten die Verfassungsrichter und wiesen die Beschwerde zurück (2 BvR 2377/16).