Die Überwachung von öffentlichen Räumen ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn ihr keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Auch dann dürfen Orte nur überwacht werden, wenn das zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts und zur Datengewinnung für einen konkret festgelegten Zweck und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Laut Absatz 2 BDSG-muss die Tatsache, dass eine Beobachtung durchgeführt wird, durch geeignete Maßnahmen gekennzeichnet und die Überwachung verantwortliche Stelle benannt werden muss. Die gewonnenen Daten dürfen dann nur zur Abwehr von Gefahren sowie zur Verfolgung von Straftaten genutzt werden. Ist der Zweck erreicht oder stehen schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegen, müssen die Daten sofort gelöscht werden.
Wenn gesetzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, kann man laut TÜV davon ausgehen, dass die technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit dem höchsten Niveau entsprechend dem Stand der Technik genügen müssen. Laut Artikel 32 Absatz 4 sollt der privilegierte Zugriff auf die gespeicherten Video-Daten am besten überhaupt nicht möglich sein und zum Beispiel Administratoren keinen Zugriff darauf haben.
Mit der Sealed-Cloud-Technologie von Uniscon sei das bereits etablierter Stand der Technik. Mit dieser patentierten Technologie lässt sich die Videoüberwachung lässt so gestalten, dass Daten, die ohne Anlass erfasst wurden, sofort in eine versiegelte Cloud gebracht werden. Dort sind sie dann für niemanden zugänglich. Erst bei einem berechtigten Anlass können diese Daten aus der Sealed Cloud ausgeführt werden. Das geschieht dann zum Beispiel mittels eines Vier- oder Sechs-Augen-Prinzips. So soll sichergestellt werden, dass nur Auskunftsersuchen mit juristischer Rechtfertigung gemäß dem entsprechenden Anlass beantwortet werden können.