In bestimmten Fällen ist bei der Überwachung von Räumen laut der kürzlich in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich, so der TÜV Süd und erläutert die jetzt geltenden Änderungen.
Die kürzlich in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt die Überwachung von Räumen und Plätzen mittels Videoüberwachung nur am Rande geregelt. Vielmehr sollen die einzelnen Mitgliedsstaaten selbst Vorschriften für die elektronische Überwachung erlassen. In Artikel 35, Absatz 3 lit. c) schreibt die DSGVO allerdings vor, dass bei »einer systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Räume« eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig und erforderlich ist. Das TÜV Süd erklärt nun die in Deutschland geltenden Normen.
Hierzulande ist die Videoüberwachung in § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) geregelt. In Absatz 1 befindet sich die Änderung zu bislang geltenden Regelung: Hier ist festgelegt, dass öffentlich zugängliche großflächige Anlagen oder Einrichtungen wie öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhöfe sowie Einkaufszentren, Sportstätten und Veranstaltungsorte zum Schutz der Menschen überwacht werden dürfen. Der Schutz von Personen, die sich dort aufhalten, muss jedoch besonders beachtet werden. Der deutsche Gesetzgeber stellt dem TÜV zufolge also die Sicherheitsbelange und den Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit dieser Personen als ein besonders wichtiges Interesse dar. Infolge der Anschläge in Deutschland im Sommer 2016 ist diese Bestimmung de facto bereits seit Mai 2017 durch das sogenannte Videoüberwachungsverbesserungsgesetz gültig, das das bisherige Bundesdatenschutzgesetz geändert hat.