Der Europäische Gerichtshof hat die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt. Grundsätzlich aber sehen die Richter das Datensammeln als akzeptabel an.
Die Vorratsdatenspeicherung verstößt in ihrer jetzigen Ausführung gegen europäische Grundrechte. Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Klage einer irischen Bürgerrechtsorganisation, der Kärntner Landesregierung sowie tausenden Österreichern stattgegeben. Laut Klägern steht das vorsorgliche Speichern von Daten in keinem Verhältnis und verletzt zudem die Privatsphäre bezüglich Privatleben, Datenschutz und der freien Meinungsäußerung.
Zu einem ähnlichen Urteil kamen auch die Richter. Demnach ist die seit 2006 angewandte Richtlinie ungültig, denn sie »beinhaltet einen Eingriff von großem Ausmaß und von besonderer Schwere in die fraglichen Grundrechte«, ohne dass gewährleistet sei, »dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut notwendige beschränkt«. Dennoch sieht der Gerichtshof das vorsorgliche Speichern von Daten grundsätzlich als legal an. Der EuGH stellt in seinem Urteil fest »dass die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsdatenspeicherung von Daten nicht geeignet ist, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten«.
Aktuell ist die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland ausgesetzt, die schwarz-rote Koalition hatte aber in ihrem Koalitionsvertrag erklärt, die Vorratsdatenspeicherung wieder einführen zu wollen. Dazu wollte man allerdings erst das nun erfolgte Urteil abwarten.